Legal
Terms and Conditions
Our terms and conditions for temporary staffing and direct placement, shown in full and available as PDF downloads.
Separate terms and conditions apply to our two lines of business. The services of XENTRA GmbH are provided exclusively to entrepreneurs within the meaning of section 1 of the Austrian Commercial Code (UGB). The German text below is the legally binding version.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitskräfteüberlassung
XENTRA GmbH | Stand: Juli 2026 · Download PDF
XENTRA GmbH, Leopold-Kronsteiner-Straße 5, A-4060 Leonding, im Folgenden „XENTRA“ oder „Überlasser“ genannt, erbringt Leistungen der Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Der jeweilige Vertragspartner wird im Folgenden „Beschäftiger“ genannt. Überlasser bzw. XENTRA und Beschäftiger gemeinsam werden im Folgenden auch als „Parteien“ bezeichnet.
1) Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften durch XENTRA, einschließlich Folge-, Zusatz- und Verlängerungsaufträgen. Sie gelten auch, wenn eine Arbeitskraft über das zunächst vorgesehene Einsatzende hinaus beim Beschäftiger tätig bleibt. Sie gelten ferner für alle mit der Überlassung zusammenhängenden Nebenleistungen, insbesondere Personaladministration, Einsatzplanung, Qualifikationsprüfung, Reisekostenabrechnung und sonstige ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Beschäftigers werden nur Vertragsbestandteil, wenn XENTRA ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Entgegennahme oder Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu Bedingungen des Beschäftigers. Individuelle Vereinbarungen im Angebot der XENTRA, in einer Auftragsbestätigung der XENTRA oder in einem Rahmenvertrag der Parteien gehen diesen AGB vor.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen können in Schrift- oder Textform, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden, sofern nicht zwingendes Recht oder eine Einzelvereinbarung eine strengere Form verlangt. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zum Inkasso noch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für XENTRA bevollmächtigt.
1.4 Die AGB gelten spätestens mit Annahme eines Angebots der XENTRA, Unterfertigung eines Auftrags, Abruf einer Arbeitskraft oder tatsächlicher Beschäftigung einer von XENTRA bereitgestellten Arbeitskraft als vereinbart, sofern XENTRA vor oder bei Vertragsabschluss auf sie hingewiesen und ihre Abrufbarkeit ermöglicht hat.
2) Vertragsabschluss und Leistungsgegenstand
2.1 Angebote von XENTRA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Bestätigung des Auftrags oder spätestens dadurch zustande, dass der Beschäftiger eine von XENTRA bereitgestellte Arbeitskraft tatsächlich einsetzt.
2.2 Geschuldet ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte. XENTRA übernimmt keine Werkleistung und schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Arbeitserfolg. Die fachliche und organisatorische Eingliederung sowie die konkreten Arbeitsanweisungen erfolgen beim Beschäftiger. Der Beschäftiger ist für Planung, Organisation, Kontrolle, Abnahme und wirtschaftliche Verwertung der von der Arbeitskraft ausgeführten Tätigkeiten verantwortlich.
2.3 Soweit keine bestimmte Person ausdrücklich und verbindlich vereinbart wurde, kann XENTRA eine Arbeitskraft durch eine hinsichtlich des vereinbarten Anforderungsprofils vergleichbare Arbeitskraft ersetzen. Ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung einer bestimmten Person besteht nicht. XENTRA ist insbesondere bei Krankheit, Urlaub, sonstiger Dienstverhinderung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betrieblichen Erfordernissen berechtigt, eine Arbeitskraft auszutauschen. XENTRA schuldet dabei lediglich angemessene Bemühungen um Ersatz; eine ununterbrochene Ersatzgestellung oder bestimmte Wiederbesetzungsfrist ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
2.4 Der Beschäftiger darf die Arbeitskraft ausschließlich für die vereinbarte Tätigkeit, am vereinbarten Einsatzort und innerhalb des bekannt gegebenen Arbeitszeitmodells einsetzen. Jede wesentliche Abweichung gilt als Änderung des Auftrags und berechtigt XENTRA zu einer entsprechenden Anpassung des Honorars sowie, bei unzulässigem oder gefährlichem Einsatz, zum sofortigen Abzug der Arbeitskraft.
3) Angaben des Beschäftigers und Einsatzbedingungen
3.1 Der Beschäftiger stellt XENTRA rechtzeitig und vollständig vor Einsatzbeginn alle Informationen zur Verfügung, die für Auswahl, Überlassungsmitteilung, gesetzeskonforme Beschäftigung und richtige Entlohnung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Einsatzort, Beginn und voraussichtliche Dauer, Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeitmodell, kollektivvertragliche Einstufung, betriebliche Entgeltregelungen, Zulagen, Prämien, Akkord- oder Leistungslohnsysteme, Urlaubsvorschriften sowie Nacht-, Schwer- oder Schichtarbeit.
3.2 Änderungen der Tätigkeit, des Einsatzortes, der Arbeitszeit, der Einstufung oder anderer entgeltrelevanter Umstände sind XENTRA unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Anordnung oder Umsetzung, in Textform mitzuteilen. Ein Einsatz außerhalb Österreichs, eine Weiterüberlassung oder der Einsatz bei einem Dritten oder konzernintern an einen anderen Rechtsträger bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von XENTRA. Gleiches gilt für Einsätze auf auswärtigen Baustellen, Montagen, Dienstreisen, Nachtarbeit, gefährliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die besondere Berechtigungen erfordern.
3.3 Der Beschäftiger bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Entstehen XENTRA aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Informationen Nachzahlungen, Abgaben, Strafen, Verfahrens- oder Beratungskosten, ersetzt der Beschäftiger diese Nachteile, soweit sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Beschäftiger informiert XENTRA unverzüglich über behördliche Kontrollen, Auskunftsverlangen, Beanstandungen oder Verfahren, die den Einsatz überlassener Arbeitskräfte betreffen. Er stellt XENTRA die zur Stellungnahme oder Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
4) Leitung, Fürsorge und Arbeitnehmerschutz
4.1 Während des Einsatzes arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der fachlichen Leitung, Aufsicht und Verantwortung des Beschäftigers. Der Beschäftiger setzt sie ausschließlich entsprechend der vereinbarten Qualifikation und Tätigkeit ein.
4.2 Der Beschäftiger erfüllt sämtliche ihm nach dem AÜG, dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, dem Gleichbehandlungsgesetz und sonstigen einschlägigen Vorschriften zukommenden Pflichten. Er führt erforderliche Unterweisungen durch, dokumentiert diese und stellt geeignete Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung sowie einen sicheren Arbeitsplatz auf eigene Kosten bereit.
4.3 Vor dem Lenken von Fahrzeugen oder Bedienen genehmigungs- bzw. berechtigungspflichtiger Geräte prüft der Beschäftiger die erforderlichen Berechtigungen. Arbeitsunfälle, Gefährdungen, Erkrankungen, sonstige Arbeitsverhinderungen und unentschuldigtes Fernbleiben sind XENTRA unverzüglich zu melden.
4.4 Der Beschäftiger gewährt überlassenen Arbeitskräften den gesetzlich vorgesehenen Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und informiert sie in der vorgeschriebenen Weise über offene Stellen. Bei entsprechend langer Überlassungsdauer erfüllt er die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung.
4.5 XENTRA darf eine Arbeitskraft ohne Einhaltung einer Frist abziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung, einen rechtswidrigen Einsatz, eine Diskriminierung, eine unzumutbare Arbeitsbedingung oder einen wesentlichen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften bestehen. Weitergehende Rechte von XENTRA bleiben unberührt.
5) Arbeitszeit und Zeitaufzeichnungen
5.1 Maßgeblich sind die gesetzlichen, kollektivvertraglichen und im Beschäftigerbetrieb verbindlich geltenden Arbeitszeitbestimmungen. Mehrarbeit, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ruf- oder Arbeitsbereitschaft dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang angeordnet werden. Der Beschäftiger ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten eingehalten werden. Er darf Überstunden und sonstige zuschlagspflichtige Zeiten nur durch hierzu befugte Personen anordnen. Arbeitszeiten, die mit Wissen oder Duldung des Beschäftigers geleistet werden, gelten im Verhältnis zwischen XENTRA und dem Beschäftiger als genehmigt.
5.2 Grundlage der Abrechnung sind die vom Beschäftiger bestätigten Stunden- und Leistungsnachweise oder die Daten seines elektronischen Zeiterfassungssystems. Der Beschäftiger übermittelt die vollständigen Aufzeichnungen wöchentlich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats.
5.3 Erfolgt trotz Aufforderung keine rechtzeitige Bestätigung oder Übermittlung, darf XENTRA nach den eigenen Aufzeichnungen und den Angaben der Arbeitskraft abrechnen. Der Beschäftiger hat das Recht binnen 7 Kalendertagen Einwendungen gegen die Aufzeichnungen zu erheben und hat diesfalls in geeigneter Weise nachzuweisen, dass einzelne Zeiten nicht erbracht wurden. Nachträglich festgestellte, bislang nicht erfasste Arbeitszeiten oder Entgeltbestandteile dürfen nachverrechnet werden.
6) Honorar und Preisanpassung
6.1 Das Honorar ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Einzelvereinbarung und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gilt ein angemessenes, marktübliches Entgelt als vereinbart.
6.2 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss gesetzliche, kollektivvertragliche oder betriebliche Entgeltansprüche, Lohnnebenkosten, Abgaben oder sonstige zwingende Kosten, kann XENTRA das Honorar ab Wirksamkeit der Änderung entsprechend anpassen. Gleiches gilt bei höherwertigem tatsächlichem Einsatz, geänderter Einstufung oder zusätzlichen vom Beschäftiger veranlassten Leistungen.
6.3 Kann die Arbeitskraft aus Gründen aus der Sphäre des Beschäftigers nicht eingesetzt werden, bleibt das vereinbarte Honorar für die bereitgehaltene bzw. beauftragte Arbeitszeit geschuldet. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstillstand, fehlenden Arbeitsmitteln, Annahmeverzug, Streik oder Aussperrung, soweit keine zwingende Vorschrift entgegensteht.
6.4 Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestabrechnung pro angetretenem Arbeitstag vier Stunden.
Wird ein verbindlich vereinbarter Einsatz weniger als zwei volle Arbeitstage vor dem geplanten Beginn abgesagt, kann XENTRA die bis dahin nachweislich angefallenen Rekrutierungs-, Einsatzvorbereitungs-, Untersuchungs-, Schulungs-, Reise- und Dispositionskosten sowie die nicht mehr vermeidbaren Personalkosten verrechnen.
Bei Absage am Einsatztag oder nach Anreise der Arbeitskraft ist jedenfalls die vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen verrechenbar.
7) Rechnungslegung und Zahlung
7.1 XENTRA ist zur wöchentlichen oder monatlichen Abrechnung berechtigt. Rechnungen sind innerhalb des im Angebot oder auf der Rechnung genannten Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen. Beanstandungen sind binnen sieben Kalendertagen ab Zugang konkret und nachvollziehbar mitzuteilen; unstrittige Beträge bleiben jedenfalls fällig.
7.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten. XENTRA darf nach erfolgloser Mahnung weitere Überlassungsleistungen zurückhalten, von angemessener Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen und bei erheblichem Verzug die überlassenen Arbeitskräfte abziehen. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich.
7.3 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Beschäftiger ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von XENTRA ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Zahlungen an überlassene Arbeitskräfte wirken gegenüber XENTRA nicht schuldbefreiend.
8) Gewährleistung und Austausch
8.1 XENTRA gewährleistet, dass die Arbeitskraft die ausdrücklich vereinbarte und anhand der verfügbaren Unterlagen überprüfbare Qualifikation aufweist. Eine darüberhinausgehende besondere Eignung gilt nur bei ausdrücklicher Zusage als geschuldet.
8.2 Der Beschäftiger prüft die fachliche Eignung unverzüglich nach Einsatzbeginn. Erkennbare Abweichungen vom vereinbarten Anforderungsprofil sind spätestens bis zum Ende des zweiten Arbeitstages schriftlich und konkret zu melden. Bei berechtigter Beanstandung ist XENTRA zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder Ersatzgestellung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies nicht unmöglich oder für den Beschäftiger unzumutbar ist. Eine Minderung des vereinbarten Honorars ist nur für jene konkret nachgewiesenen Einsatzzeiten zulässig, in denen die Arbeitskraft erheblich vom ausdrücklich vereinbarten Anforderungsprofil abwich, die erbrachte Arbeitsleistung für den Beschäftiger vollständig und objektiv unverwertbar war und XENTRA die Abweichung zu vertreten hat. Eine Minderung ist insbesondere ausgeschlossen, soweit die Arbeitsleistung ganz oder teilweise verwendet, weiterverarbeitet, gegenüber Dritten verwertet oder dem betrieblichen Zweck des Beschäftigers zugeführt wurde. Ebenso ausgeschlossen ist eine Minderung bei verspäteter oder nicht ausreichend konkreter Beanstandung, unzureichender Einschulung, geänderten oder abweichenden Weisungen, fehlenden Arbeitsmitteln oder sonstigen Umständen aus der Sphäre des Beschäftigers.
9) Haftung
9.1 Da die Arbeitskraft während der Überlassung unter Leitung und Aufsicht des Beschäftigers tätig ist, haftet XENTRA nicht für den Arbeitserfolg oder für Schäden, die aus konkreten Weisungen, der Arbeitsorganisation, den Betriebsmitteln oder Sicherheitsbedingungen beim Beschäftiger entstehen.
9.2 XENTRA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, mittelbare Schäden und Vertragsstrafen des Beschäftigers ist ausgeschlossen. Diese Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
9.3 Der Beschäftiger hält XENTRA hinsichtlich Ansprüchen Dritter, behördlichen Strafen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten schadlos, soweit diese auf einer Pflichtverletzung oder einem Verantwortungsbereich des Beschäftigers beruhen.
9.4 Für Schäden, die eine überlassene Arbeitskraft im Rahmen der Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers verursacht, gelten die gesetzlichen Zurechnungs-, Dienstnehmerhaftungs- und Regressbestimmungen. Der Beschäftiger darf Ansprüche nicht unmittelbar mit Entgeltforderungen von XENTRA aufrechnen, sofern die Voraussetzungen des Punktes 7.3 nicht erfüllt sind.
10) Ordentliche Kündigung von Rahmen- und Einzelverträgen
10.1 Rahmenvertrag: Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, kann ein unbefristeter Rahmenvertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten in Textform gekündigt werden. Bereits laufende Einzelüberlassungen enden dadurch nicht automatisch; für sie gelten die nachstehenden Rückstellungsregeln.
10.2 Befristete Aufträge enden grundsätzlich mit dem vereinbarten Termin. Wird der Einsatz mit Wissen des Beschäftigers fortgesetzt, gelten die zuletzt vereinbarten Konditionen bis zur wirksamen Beendigung weiter. Die Fortsetzung führt nicht automatisch zu einer Befristung oder Mindestlaufzeit gleicher Dauer. Der fortgesetzte Auftrag gilt als unbefristete Einzelüberlassung, die nach den Rückstellungsregeln beendet werden kann.
10.3 XENTRA kann eine konkrete Überlassung unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen zum Ende der Arbeitswoche beenden, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde und keine zwingenden Gründe eine längere Frist erfordern. XENTRA bemüht sich um eine geordnete Übergabe.
11) Rückstellung und Beendigung einer konkreten Überlassung
11.1 Der Beschäftiger muss das geplante Einsatzende jeder Arbeitskraft rechtzeitig in Textform bekannt geben. Die Rückstellfrist entspricht mindestens jener Frist und jenen Terminen, die XENTRA gegenüber der betreffenden Arbeitskraft bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung einzuhalten hätte. Die individuelle Rückstellfrist wird bei Einsatzbeginn bzw. bei einer späteren Änderung bekannt gegeben.
11.2 Bei überlassenen Arbeitern richten sich Frist und Termin nach dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Bei überlassenen Angestellten richten sie sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen. Verlängert sich die maßgebliche Kündigungsfrist aufgrund der Betriebszugehörigkeit oder einer Rechtsänderung, verlängert sich die Rückstellfrist entsprechend.
11.3 Dauert eine Überlassung mindestens drei Monate, hat der Beschäftiger das bevorstehende Ende jedenfalls so früh mitzuteilen, dass XENTRA seine gesetzliche Informationspflicht gegenüber der Arbeitskraft erfüllen kann; die Mitteilung muss mindestens vierzehn Tage vor dem beabsichtigten Ende bei XENTRA einlangen. Eine nach diesen AGB oder dem Einzelauftrag geltende längere Rückstellungsfrist bleibt unberührt. Es ist stets die längere Frist einzuhalten.
11.4 Erfolgt die Rückstellung nicht frist- oder termingerecht, ist das vereinbarte Honorar bis zu jenem Zeitpunkt zu bezahlen, zu dem die Überlassung bei ordnungsgemäßer Mitteilung frühestens hätte enden können. Grundlage ist die vereinbarte Normalarbeitszeit einschließlich anfallender Entgeltnebenkosten.
11.5 Beabsichtigt der Beschäftiger, mehrere Arbeitskräfte innerhalb eines kurzen Zeitraums zurückzustellen, informiert er XENTRA unverzüglich. Soweit dadurch Melde- oder Sperrfristen nach dem Frühwarnsystem des AMFG ausgelöst werden, trägt der Beschäftiger die aus seiner Disposition entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit rechtlich zulässig und von ihm verursacht.
11.6 Die Rückstellungsregelung verpflichtet ausschließlich den Beschäftiger gegenüber XENTRA. Sie darf weder die Arbeitskraft an einem Arbeitgeberwechsel hindern noch ihre zwingenden Rechte beschränken.
12) Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft
12.1 Eine direkte Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger ist während oder nach Beendigung der Überlassung zulässig. Die berufliche Bewegungsfreiheit der Arbeitskraft darf weder durch XENTRA noch durch den Beschäftiger eingeschränkt werden.
12.2 Der Beschäftiger informiert XENTRA über eine beabsichtigte Übernahme rechtzeitig in Textform, damit die konkrete Überlassung unter Einhaltung der vereinbarten Rückstellfrist ordnungsgemäß beendet und die erforderliche Endabrechnung vorgenommen werden kann.
12.3 Wurde XENTRA vom Beschäftiger unabhängig von der Arbeitskräfteüberlassung ausdrücklich mit einer gesonderten Personalvermittlung oder einer zusätzlichen Recruiting-, Such- oder Auswahlleistung beauftragt, kann hierfür vor Beginn dieser Leistung eine gesonderte, transparente Individualvereinbarung über ein angemessenes Honorar abgeschlossen werden.
12.4 Die bis zum wirksamen Ende der Überlassung anfallenden Überlassungsentgelte sowie Entgelte oder Schadenersatzansprüche wegen einer nicht eingehaltenen Rückstellfrist bleiben unberührt.
12.5 Gesetzlich zwingende Rechte der Arbeitskraft sowie gesetzliche Verbote von Vereinbarungen, die den Wechsel zum Beschäftiger oder zu einem anderen Arbeitgeber verhindern oder erschweren, bleiben unberührt.
13) Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
13.1 Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Mahnung, schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten, unzulässigem Einsatz, fehlender erforderlicher Gewerbe- oder Einsatzberechtigung, strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz oder einer wesentlichen Gefährdung von Leben und Gesundheit.
13.2 Bei einem vom Beschäftiger zu vertretenden wichtigen Grund darf XENTRA die Arbeitskraft unverzüglich abziehen. Der Beschäftiger ersetzt die bis zum frühestmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt anfallenden, nicht vermeidbaren Kosten und sonstigen nachgewiesenen Schäden.
13.3 XENTRA ist nach einer berechtigten sofortigen Auflösung nicht verpflichtet, Ersatzarbeitskräfte bereitzustellen oder begonnene Tätigkeiten abzuschließen. Der Beschäftiger hat unverzüglich sämtliche Unterlagen, Ausweise, Arbeitsmittel und persönlichen Gegenstände der Arbeitskraft herauszugeben.
14) Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und personenbezogene Informationen vertraulich. Der Beschäftiger verwendet Bewerbungs- und Personaldaten ausschließlich zur Prüfung, Durchführung und Abwicklung der vereinbarten Überlassung oder einer ausdrücklich angebotenen Vermittlung.
14.2 Personenbezogene Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen, nach Wegfall des Zwecks zu löschen und nur im gesetzlich zulässigen Umfang an Dritte weiterzugeben. Jede Partei handelt in ihrem Verantwortungsbereich als eigenständige datenschutzrechtlich Verantwortliche.
15) Höhere Gewalt und Leistungsstörungen
15.1 Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfälle kritischer Infrastruktur, Epidemien, Pandemien oder Arbeitskämpfe, befreien für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der betroffenen Leistungspflicht. Die Parteien informieren einander unverzüglich und wirken an einer angemessenen Lösung mit.
15.2 Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Kosten aus einer vom Beschäftiger angeordneten Bereithaltung oder aus Umständen seines Betriebsbereichs richten sich nach Punkt 6.3.
16) Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von XENTRA.
16.2 Für Streitigkeiten wird - soweit gesetzlich zulässig - die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von XENTRA vereinbart. XENTRA bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung tritt die zwingende gesetzliche Regelung; fehlt eine solche, ist eine wirksame Regelung anzuwenden, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, ohne zwingende Rechte überlassener Arbeitskräfte zu beeinträchtigen.
16.4 Änderungen der Firma, Anschrift, Rechtsform, UID-Nummer, Ansprechpartner oder Rechnungsadresse sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gelten nach den gesetzlichen Regeln als zugegangen.
16.5 Der Beschäftiger darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von XENTRA auf Dritte übertragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
XENTRA GmbH | Stand: Juli 2026 · Download PDF
XENTRA GmbH, Leopold-Kronsteiner-Straße 5, A-4060 Leonding, im Folgenden „XENTRA“ genannt, erbringt Leistungen der Personalvermittlung, Personalsuche und Personalberatung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Der jeweilige Vertragspartner wird nachstehend als „Auftraggeber“ bezeichnet. XENTRA und Auftraggeber gemeinsam werden im Folgenden auch als „Parteien“ bezeichnet.
1) Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Aufträge des Auftraggebers an XENTRA im Bereich Personalsuche, Recruiting, Personalvermittlung, Personalberatung und Permanent Placement. Sie erfassen auch Folge-, Zusatz- und Erweiterungsaufträge. Sie gelten ferner für alle mit der Personalvermittlung zusammenhängenden Nebenleistungen und sonstige ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen.
1.2 Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn XENTRA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Entgegennahme oder Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu Bedingungen des Auftraggebers. Individuelle Vereinbarungen in einem Angebot der XENTRA, einer Auftragsbestätigung der XENTRA oder einem Rahmenvertrag der Parteien haben im Fall eines Widerspruchs Vorrang.
1.3 Rechtlich erhebliche Erklärungen können in Schrift- oder Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit nicht zwingendes Recht oder eine Einzelvereinbarung eine strengere Form vorsieht. Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform, UID-Nummer, Ansprechpartnern oder Rechnungsdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
1.4 Die AGB gelten spätestens mit Annahme eines Angebots der XENTRA, Unterfertigung eines Auftrags, schriftlicher oder in Textform erfolgter Beauftragung der Personalvermittlung oder Inanspruchnahme der Leistungen der XENTRA als vereinbart, sofern XENTRA vor oder bei Vertragsabschluss auf sie hingewiesen und ihre Abrufbarkeit ermöglicht hat.
2) Vertragsabschluss und Beauftragung
2.1 Angebote von XENTRA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung oder spätestens dadurch zustande, dass XENTRA mit Zustimmung des Auftraggebers die Suche, Auswahl oder Präsentation von Kandidatinnen und Kandidaten aufnimmt.
2.2 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, das vom Auftraggeber bekannt gegebene Anforderungsprofil und diese AGB. Änderungen des Suchprofils, des Arbeitsortes, der Vergütung, des Anforderungsniveaus oder sonstiger wesentlicher Suchparameter nach Beginn des Suchauftrags gelten als Leistungsänderung und berechtigen XENTRA zu einer angemessenen Anpassung des Honorars, der Meilensteine und des Zeitplans.
2.3 XENTRA ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, selbstständige Berater oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Ein Anspruch auf die Betreuung durch eine bestimmte Person besteht nicht.
3) Leistungsumfang
3.1 XENTRA sucht auf Grundlage des vereinbarten Anforderungsprofils geeignete Personen, prüft die vorliegenden Bewerbungsinformationen im branchenüblichen Umfang und stellt dem Auftraggeber ausgewählte Profile vor. XENTRA schuldet weder die Vorstellung einer bestimmten Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten noch die Besetzung einer Position innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses. Die endgültige Auswahl, Eignungsprüfung und Einstellungsentscheidung trifft ausschließlich der Auftraggeber.
3.2 Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung, Qualifikation, Verfügbarkeit, Vergütungsvorstellungen und sonstigen persönlichen oder beruflichen Umständen beruhen grundsätzlich auf Informationen der Kandidatinnen und Kandidaten oder Dritter. XENTRA überprüft diese Angaben mit kaufmännischer Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit oder für die Echtheit übermittelter Unterlagen.
3.3 XENTRA schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg und übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass eine vorgestellte Person das Auswahlverfahren fortsetzt, ein Vertragsangebot annimmt, bis zum vorgesehenen Eintritt verfügbar bleibt oder ein abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis aufrechterhält. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen gleichzeitig anderen Unternehmen vorgestellt oder vermittelt werden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Exklusivitätsvereinbarung besteht.
3.4 Referenzauskünfte, Eignungstests, Inserate, Background-Checks oder sonstige Zusatzleistungen werden nur erbracht, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurden. XENTRA ist berechtigt, sich hierfür geeigneter Dritter zu bedienen. Kosten externer Dienstleister sowie sonstige vereinbarte Zusatzkosten werden gesondert verrechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Gesetzliche Grenzen und die Rechte der betroffenen Personen bleiben unberührt.
4) Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt XENTRA rechtzeitig alle für die Suche und Auswahl erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Aufgabenbereich, Arbeitsort, Beschäftigungsausmaß, vorgesehener Eintritt, erforderliche Qualifikationen, kollektivvertragliche Einstufung sowie das vorgesehene Fix- und variable Entgelt einschließlich sämtlicher geldwerter Vorteile, Boni, Provisionen, Zulagen, Dienstwagenregelungen oder sonstiger Vergütungsbestandteile, soweit diese für die Personalsuche oder die Honorarberechnung relevant sind.
4.2 Der Auftraggeber prüft die fachliche, persönliche und rechtliche Eignung der vorgestellten Personen eigenverantwortlich. Insbesondere hat er vor einer Beschäftigung das Vorliegen erforderlicher arbeits-, aufenthalts- oder berufsrechtlicher Berechtigungen zu kontrollieren.
4.3 Der Auftraggeber informiert XENTRA unverzüglich über wesentliche Schritte des Auswahlverfahrens, insbesondere über Interviewtermine, Einstellungszusagen oder Absagen, Vertragsabschlüsse, den tatsächlichen Dienstantritt sowie die für die Honorarberechnung maßgeblichen Vergütungsdaten. Gleiches gilt, wenn eine vorgestellte Person bei einem verbundenen Unternehmen, einem wirtschaftlich nahestehenden Dritten oder in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Funktion beschäftigt wird.
4.4 Hat sich eine von XENTRA vorgestellte Person bereits vor der Präsentation beim Auftraggeber beworben oder wurde sie diesem nachweislich bereits durch einen Dritten vorgestellt, ist XENTRA unmittelbar, jedoch spätestens 5 Werktage, nach Erhalt des Profils unter Vorlage geeigneter Nachweise zu verständigen. Unterbleibt diese Mitteilung und kommt es innerhalb der Schutzfrist zu einer Beschäftigung, gilt die Person als durch XENTRA vermittelt.
5) Kandidatenpräsentation und Schutzfrist
5.1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald XENTRA dem Auftraggeber den Namen, ein Profil, Bewerbungsunterlagen oder sonstige Informationen übermittelt hat, die eine Identifizierung ermöglichen, oder ein persönliches bzw. virtuelles Gespräch vermittelt wurde.
5.2 Schließt der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach der erstmaligen Vorstellung mit der vorgestellten Person ein Arbeitsverhältnis, einen freien Dienstvertrag, Werkvertrag, Beratungsvertrag oder eine sonstige entgeltliche Zusammenarbeit, entsteht der vereinbarte Honoraranspruch von XENTRA. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung unmittelbar oder mittelbar erfolgt oder die ursprünglich vorgesehene Position zwischenzeitlich geändert wurde.
5.3 Der Honoraranspruch besteht auch, wenn die Beschäftigung für eine andere Position erfolgt oder der Vertrag durch ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, durch einen vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten oder durch eine sonstige ihm zurechenbare Organisation abgeschlossen wird. Dies gilt ebenso für eine Tätigkeit als Organmitglied, Freelancer, selbständig Erwerbstätiger oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlich vergleichbaren Zusammenarbeit.
5.4 Die Weitergabe von Kandidatenprofilen oder personenbezogenen Daten an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von XENTRA und ohne datenschutzrechtliche Grundlage unzulässig. Führt eine unzulässige Weitergabe zu einer Beschäftigung, bleibt der Honoraranspruch von XENTRA unberührt. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für sämtliche Schäden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten und datenschutzrechtlichen Nachteile, die XENTRA aus einer unzulässigen Weitergabe oder Verwendung der Kandidatendaten entstehen, soweit diese vom Auftraggeber zu vertreten sind.
6) Vermittlungshonorar
6.1 Höhe, Berechnungsweise und Fälligkeit des Vermittlungshonorars ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, gilt ein angemessenes und marktübliches Honorar als vereinbart.
6.2 Soweit das Honorar prozentuell berechnet wird, ist Bemessungsgrundlage das auf Vollzeit hochgerechnete Bruttojahreszielentgelt im ersten Beschäftigungsjahr. Dieses umfasst das feste Bruttoentgelt einschließlich Sonderzahlungen sowie vereinbarte oder realistisch zu erwartende variable Entgeltbestandteile, Provisionen, Boni, Zulagen und Überstundenpauschalen sowie sonstige regelmäßig gewährte geldwerte Vorteile, insbesondere Sachbezüge, Dienstwagen, Funktionszulagen, Zielprämien, Gewinnbeteiligungen oder vergleichbare Entgeltbestandteile.
6.3 Wird die maßgebliche Vergütung trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, darf XENTRA das Honorar auf Basis eines für die Position, Qualifikation und den Arbeitsort angemessenen Bruttojahreszielentgelts berechnen.
6.4 Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss einer verbindlichen Beschäftigungs- oder Zusammenarbeitsvereinbarung, spätestens mit dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn. Eine Einstellungszusage, deren Umsetzung nur noch von üblichen Formalitäten abhängt, steht einem Vertragsabschluss gleich. Der Honoraranspruch bleibt unberührt, wenn der tatsächliche Arbeits- oder Tätigkeitsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt oder das Vertragsverhältnis vor Arbeitsantritt aus Gründen endet, die nicht von XENTRA zu vertreten sind. Eine spätere Beendigung des Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses berührt den bereits entstandenen Honoraranspruch ebenfalls nicht, sofern nicht ausdrücklich eine Nachbesetzungs- oder Garantievereinbarung getroffen wurde.
6.5 Soweit im Angebot eine Teilzahlung, ein Retainer, ein Projektentgelt oder eine erfolgsunabhängige Aufwandspauschale vorgesehen ist, wird diese nach Maßgabe der dort vereinbarten Meilensteine fällig. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.6 Das Vermittlungshonorar wird unabhängig davon geschuldet, ob die Beschäftigung unmittelbar oder mittelbar, befristet oder unbefristet, in Vollzeit oder Teilzeit oder in Form eines Arbeitsverhältnisses, freien Dienstvertrags, Werkvertrags, Organverhältnisses oder einer sonstigen entgeltlichen Zusammenarbeit erfolgt, sofern der Honoraranspruch nach diesen AGB entstanden ist.
7) Zusatzkosten, Rechnungslegung und Zahlung
7.1 Kosten für ausdrücklich beauftragte Inserate, externe Plattformen, Reisen, Tests, Übersetzungen, behördliche Nachweise oder sonstige Fremdleistungen sind nicht im Vermittlungshonorar enthalten, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vereinbarter Pauschale weiterverrechnet.
7.2 Rechnungen sind innerhalb des im Angebot oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Beanstandungen sind binnen sieben Kalendertagen ab Zugang der Rechnung konkret und nachvollziehbar mitzuteilen; unstrittige Beträge bleiben fällig.
7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten für Unternehmergeschäfte. XENTRA kann nach erfolgloser Mahnung weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten oder von einer angemessenen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig machen.
7.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von XENTRA ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
8) Beendigung des Suchauftrags und Nachbesetzung
8.1 Ein unbefristeter Suchauftrag kann von jeder Partei in Textform beendet werden, sofern im Einzelvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Bereits entstandene Honoraransprüche, beauftragte oder vom Auftraggeber freigegebene Fremdkosten und bis zur Beendigung erbrachte, gesondert vereinbarte Leistungen bleiben zahlbar. Auch Schutzfristen nach Punkt 5 bleiben von einer Beendigung unberührt.
8.2 Wird ein Auftrag aus Gründen beendet oder vereitelt, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, kann XENTRA die bis dahin erbrachten Leistungen und nicht mehr stornierbare Kosten abrechnen. Eine etwaige darüber hinausgehende Abgeltung kann im Angebot der XENTRA vereinbart werden.
8.3 Eine kostenfreie Nachbesetzung oder Garantie besteht nur, wenn sie im Angebot der XENTRA ausdrücklich zugesagt wurde. Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Ausschlüsse richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Individualvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung ist jede Nachbesetzung ein neuer, gesondert zu vergütender Auftrag.
8.4 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten, rechtswidrigen oder diskriminierenden Auswahlvorgaben oder einer schwerwiegenden Verletzung von Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten vor. Ein wichtiger Grund liegt für XENTRA insbesondere auch vor, wenn der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Informationen über die zu besetzende Position übermittelt, wesentliche Änderungen des Suchprofils trotz Aufforderung nicht bekannt gibt, den Recruiting-Prozess ohne sachlichen Grund über längere Zeit aussetzt oder Mitwirkungshandlungen unterlässt, die für die Durchführung des Suchauftrags erforderlich sind.
9) Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Vermittlungsauftrags.
9.2 Der Auftraggeber darf Bewerbungsunterlagen und Kandidatendaten ausschließlich für die konkret beauftragte Personalauswahl verwenden. Zugriff erhalten nur jene Personen, die mit der Auswahl befasst sind. Eine Kontaktaufnahme mit Referenzpersonen ist nur nach vorheriger Abstimmung und unter Beachtung der Rechte der Kandidatin oder des Kandidaten zulässig.
9.3 Nach Übermittlung personenbezogener Daten handeln XENTRA und der Auftraggeber in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen grundsätzlich als eigenständige datenschutzrechtlich Verantwortliche. Der Auftraggeber schützt die Daten vor unbefugtem Zugriff, berichtigt unrichtige Daten und löscht oder sperrt sie nach Wegfall des Verarbeitungszwecks unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
9.4 Der Auftraggeber hält XENTRA hinsichtlich Ansprüchen Dritter und angemessenen Rechtsverfolgungskosten schadlos, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden unzulässigen Verarbeitung, Weitergabe oder Nutzung von Kandidatendaten beruhen.
10) Gleichbehandlung und rechtmäßige Auswahl
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem sachlichen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren. Vorgaben oder Entscheidungen, die gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder sonstige zwingende Schutzvorschriften verstoßen, müssen von XENTRA nicht umgesetzt werden.
10.2 Wird XENTRA wegen einer vom Auftraggeber veranlassten diskriminierenden Vorgabe oder Entscheidung von einer betroffenen Person oder Behörde in Anspruch genommen, ersetzt der Auftraggeber XENTRA die daraus entstehenden Schäden und angemessenen Rechtsverfolgungskosten, soweit ihn ein Verschulden trifft.
11) Gewährleistung und Haftung
11.1 XENTRA erbringt die vereinbarten Such- und Auswahlleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personalberatungsunternehmens. Die Vermittlungsleistung ersetzt nicht die eigene Prüfung und Auswahlentscheidung des Auftraggebers.
11.2 XENTRA haftet nicht für den wirtschaftlichen oder persönlichen Erfolg der Beschäftigung, für die tatsächliche Arbeitsleistung, das Verhalten oder die zukünftige Entwicklung einer vermittelten Person oder dafür, dass eine vermittelte Person ein Beschäftigungsverhältnis antritt, fortsetzt oder dauerhaft beim Auftraggeber verbleibt, sowie für Umstände, die im üblichen Auswahlverfahren nicht erkennbar waren.
11.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet XENTRA nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Vertragsstrafen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
11.4 Die Haftung von XENTRA ist, ausgenommen bei Personenschäden oder vorsätzlicher Schädigung, der Höhe nach mit dem für den betreffenden Einzelauftrag vereinbarten Nettohonorar begrenzt. Schadenersatzansprüche sind XENTRA nach Kenntnis unverzüglich schriftlich mitzuteilen und innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.
12) Abwerbung interner Mitarbeitender
12.1 Die Parteien verpflichten sich, während eines laufenden Vermittlungsauftrags und für sechs Monate danach interne Mitarbeitende, freie Mitarbeiter oder unmittelbar eingesetzte Berater der jeweils anderen Partei nicht gezielt abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei zu beschäftigen oder sonst in ein entgeltliches Vertragsverhältnis zu übernehmen.
12.2 Diese Regelung gilt nicht für allgemeine, nicht gezielt an die betreffende Person gerichtete Stellenausschreibungen oder für Bewerbungen, die nachweislich ohne aktive Ansprache der anderen Partei erfolgen. Eine allfällige Vertragsstrafe bedarf einer gesonderten schriftlichen Individualvereinbarung.
13) Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von XENTRA.
13.2 Für Streitigkeiten wird - soweit gesetzlich zulässig - die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von XENTRA vereinbart. XENTRA bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Bestimmung tritt die zwingende gesetzliche Regelung; fehlt eine solche, ist eine wirksame Regelung anzuwenden, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.
13.4 Überschriften dienen ausschließlich der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht. Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
If you have any questions about our contract terms, we are happy to help: by email at office@xentra.at or by phone at +43 720 302010.